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Richter

Richter. Der Richter, weil er ein Amt hat, muß gesetzt sein (2 Mo. 2,14; Luk. 12,14; Apg. 18,15), und zwar ist das Amt von Gott gesetzt. Die Richter sind Götter (2 Mo. 21,6; 22,8. 28; Apg. 23,35; Ps. 82,6; Joh. 10,35). Recht suchen ist soviel als Gott fragen, 2 Mo. 18,15. 16 (s. Gericht). Im Altertum war der Hausvater der oberste Richter, welcher Verbrechen in der Familie sogar mit dem Tode bestrafen konnte (1 Mo. 38,24), ein Recht, welches später Einschränkungen erlitt (2 Mo. 21,20; 5 Mo. 21,19). Mose ist als Vertreter Gottes Offenbarer des Rechts. Auf Jethros Rat behält er sich nur die wichtigsten Fälle vor; um aber das Volk allezeit und in geringen Sachen zu richten, läßt er sich vom Volk im Anschluß an die nationale Stammabteilung Unterrichter u. Amtleute vorschlagen, bei deren Wahl moralische Eigenschaften den Ausschlag geben, 2 Mo. 18,21. 22. 26; 5 Mo. 1,13-17. Nicht als ob ein Instanzengang für den Recht-Suchenden bestanden hätte. Nicht die Parteien appellierten, sondern die unteren Richter brachten, was ihnen zu schwer war, an das höhere Gericht. Für die Zeit, da Israel sein Land eingenommen hat, wird 5 Mo. 16,18 befohlen, in jeder Stadt Richter und Amtleute einzusetzen, und 17,8 ff.; 19,16-18 wird für schwierige Entscheidungen aus dem Kriminal- und Zivilrecht (zum Beispiel über den dolus beim Totschlag, über die Subsumtion eines schwierigen Falls unter das richtige Gesetz, über einen frevlen Zeugen) ein Obergericht an dem künftigen Sitz der Theokratie angeordnet, das aus Priestern und Laien bestehen soll (17,9. 12; 19,17), nach Vorgängen wie 4 Mo. 15,33; 27,2. Die Laienrichter haben die Zeugen zu verhören (5 Mo. 19,18), die Priester die Entscheidungsgrundsätze darzureichen (5 Mo. 17,11; 21,5; 3 Mo. 10,11; Hes. 44,24) und der Richter den Vollzug der Strafe anzuordnen (5 Mo. 25,2). Als Träger der unteren Gerichtsbarkeit werden auch die Ältesten genannt (s. Älteste), hauptsächlich in lokalen und familiären Fragen, die unmittelbar klar lagen, in Ehesachen, 5 Mo. 22,15; 25,7, Ordnung der Blutrache (19,12), Bestrafung eines ungehorsamen Sohns (21,19); vgl. Ru. 4,2. 9. 11; 1 Kö. 21,11. Andrerseits werden Älteste und Richter unterschieden, 5 Mo. 21,2; Jos. 8,33; 23,2; 24,1. Nach Sus. 5 wurden noch im Exil aus den Ältesten vom Volk Richter gewählt. Auch Schiedsrichter, Teidingsleute werden erwähnt, welche einen Schaden taxieren, 2 Mo. 21,22, vgl. 1 Sa. 2,25.

Über die im Richterbuch erwähnten Richter s. d. folg. Art.

Der Mißbrauch des Richteramts durch die Söhne Samuels veranlaßte das Verlangen des Volks nach einem König. Und die Könige werden von nun an Oberrichter (s. König). In Jerusalem stehen die Stühle zum Gericht, die Stühle des Hauses David (Ps. 122,5). König sein und das Volk richten war dasselbe, 2 Kö. 15,5. Dem König als der Rechtsquelle wurde Inspiration zugeschrieben (Spr. 16,10; Jes. 28,6). Er ist der Schützer der Armen, Elenden, Witwen und Waisen (Ps. 72). Freilich die Wirklichkeit entsprach sehr wenig der Idee. Die Propheten klagen über Ungerechtigkeit und Bestechlichkeit der Richter (Am. 2,6. 7; 5,12; 6,12; Mi. 3,11; 7,3; Jes. 10,1. 2; 59,4; Jer. 21,12; 22,3; Ps. 58,2; 82,2, vgl. Pr. 4,1; 5,7; Luk. 18,2; Jak. 2,6). In die Rechtspflege Davids sehen wir hinein 2 Sa. 14,4 ff.; 15,2-6; 1 Chr. 18,14. Gr bestellte auch 6000 Leviten zu Amtleuten und Richtern, 1 Chr. 23,4; 26,29. Josaphat setzte in allen festen Städten Untergerichte ein (2 Chr. 19,5-7) und ein aus Obersten der Vaterhäuser und Priestern bestehendes Obergericht in Jerusalem, dem auch Leviten als Amtleute beigegeben waren. Dasselbe stand unter einem doppelten Präsidium, unter dem des Hohepriesters in Sachen Gottes, unter dem eines hohen Fürsten in Sachen des Königs (2 Chr. 19,8-11). Auch im Exil erhielt sich die gewohnte Rechtsverwaltung (Sus. 5. 49) und nach dem Exil erteilte die persische Obrigkeit dem Esra die Befugnis, Richter zu ordnen, 7,25; 10,14. Nach Josephus soll in jedem Ort ein Gericht von sieben gewesen sein mit 2 Leviten als Schreibern. Rach dem Talmud hingegen sollen in jedem kleinen Ort 3 Richter gewesen sein, in einer Stadt mit mehr als 120 Bürgern ein Synagogengericht von 23 Beisitzern (Mt. 10,17). Und als Obergericht bestand in Jerusalem der Hohe Rat, Mt. 5,22 (s. den Art.). Christus und die Apostel kamen auch in Berührung mit der heidnischen Gerichtsbarkeit der Römer. Wenn auch mitunter die römische Obrigkeit schützend eintrat (Apg. 18,15) und die weltliche Obrigkeit im allgemeinen billiger war als der jüdische Fanatismus, auch Festus sich viel zu gut tat auf den römischen Rechtsschutz (Apg. 25,16), so hat doch ein Prokurator Christum kreuzigen lassen. Felix, ein besonders ungerechter Richter, verdiente eine Predigt über das jüngste Gericht zu hören (Apg. 24,25), und auch Festus nötigte durch seine Lauheit den Apostel an den Kaiser zu appellieren (25,9. 10. 20).