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Berufung

Berufen, Berufung ist ein eigentümlich neutestamentl. Begriff; denn während im Alten Testament die Zugehörigkeit zum Volk Gottes an die Abstammung von den zwölf Söhnen Jakobs geknüpft war, ergeht im Neuen Testament eine Berufen, Berufung oder Einladung ins Himmelreich an die Angehörigen aller Völker, und zwar zunächst an die Einzelnen. Jesus hat dies in dem Gleichnis vom Gastmahl abgebildet (Mt. 22,1-14), seldst dem entsprechend gehandelt und seine Jünger so angewiesen. Bei ihm handelte es sich dabei um Berufen, Berufung in seine Nachfolge (Mt. 9,9 usw.), bei den Aposteln und so seither auf dem Missionsgebiet um den Beitritt zur christl. Gemeinde (1 Kor. 1,26; 7,18-24). Seit der Bildung christl. Familien, Gemeinden und Völker ist nun freilich auch auf neutestamentl. Boden eine solche Einladung der Einzelnen zum Reich Gottes nicht mehr in derselben Weise nötig wie auf dem Missionsgebiet, da Kinder christlicher Eltern auf deren Wunsch mit Recht schon als Kinder in die christliche Kirche aufgenommen werden (vgl. 1 Kor. 7,14). Allein der Ausdruck „b.“ bezieht sich im Neuen Testament doch nicht bloß auf den Eintritt in die christliche Kirche, sondern auch unmittelbar auf den Anteil an all den Gnaden, Verheißungen und auch Pflichten, welche in der Kirche gelten, und in diesem Sinn muß von einer inneren Berufen, Berufung oder Einlabung der Einzelnen noch immer geredet werden. So reden die Apostel von einer Berufen, Berufung zur Heiligung (1 Th. 4,7), zur Freiheit (Gal. 5,13), zum Frieden (Kol. 3,15), zum Licht aus der Finsternis (1 Pe. 2,9), zum Leiden nach Christi Vorbild (1 Pe. 2,21), zur Hoffnung (Eph. 4,4), zur Herrlichkeit (1 Pe. 5,10; 1 Th. 2,12), zur Seligkeit (2 Th. 2,14), überhaupt zur Gemeinschaft des Sohnes Gottes ($$1 kor. 1,9::1. Kor 1,9$$). In diesem Sinn ist es auch zu verstehen, wenn die Christen überhaupt „Berufene“ heißen; es bezeichnet den durch Gottes ausbrückliche Berufen, Berufung bezeugten völligen Anspruch auf alle Gnaden u. Rechte des N. Berufen, Berufung (Röm. 1,7; 1 Kor. 1,2 usw.). Denn diese innere Berufen, Berufung wird immer unmittelbar auf Gott zurückgeführt (vgl. die obigen Stellen und dazu 1 Pe. 1,15; 2 Tim. 1,9) und als erster Schritt der Ausführung seines ewigen Gnadenratschlusses betrachtet (Röm. 8,28. 30). Doch wird immer betont, daß die Berufen, Berufung Gottes durch das Evangelium an den Menschen kommt (2 Th. 2,14). Der Berufen, Berufung Gottes muß der Glaube des Menschen und ein williger Gehorsam folgen, sonst werden aus den Berufenen keine Auserwählten (Mt. 22,14). Übrigens gilt auch dem menschl. Unglauben gegenüber der Satz: „Gottes Gaben und Berufen, Berufung mögen ihn nicht gereuen“ (Röm. 11,29). Doch ist zu beachten, daß die Stelle im Zusammenhang nur von der Berufen, Berufung eines ganzen Volkes redet und sagen will, der Anteil Israels am Heil könne durch das Verstockungsgericht nur zeitweise aufgehoben sein, Gott könne seine in der Berufen, Berufung Israels liegende Absicht nicht zurückgenommen haben. Selbstverständlich sind es aber andere Personen, die an dem Heil Anteil bekommen, als die, welche unglaubig waren. Das liegt also nicht in der Stelle, daß auch alle Einzelnen, an welche einmal die göttl. Berufen, Berufung gelangt ist, doch zuletzt selig werden müssen.

Sich b. (auf den Kaiser) heißt das Urteil des höheren Gerichts anrufen, wenn man durch das niedere Gericht sich mit Unrecht verurteilt glaubt; ein römischer Bürger hatte das Recht, gegenüber einem ihm drohenden Todesurteil sich auf den röm. Kaiser zu b. (Apg. 25,11. 12. 21. 25; 26,32; 28,19).

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