Zum Inhalt

Verdammnis

Verdammen, Verdammnis.

1) = „schuldig erkennen und verurteilen“ im allgemeinen und zeitlichen Sinn, und zwar vom menschlichen und göttlichen Gericht. Z. B. 5 Mo. 25,1; Hi. 34,12; Ps. 73,15; Jes. 50,9; Mt. 12,7. Verdammen, Verdammnis zum Tode Mt. 20,18; Luk. 24,20, vgl. 23,40; ferner Joh. 8,10 f.; Röm. 2,1 usw. 1 Joh. 3,20 f. vom Selbstgericht des schuldbewußten Herzens.

 Ps. 37,33 erscheint das göttliche Urteil im Gegensatz zum menschlichen Gericht: „Gott verurteilt deswegen noch nicht, wenn Menschen verurteilen“. —

2) Vom jenseitigen ewigen Verurteiltsein, erst im Neuen Testament, als Gericht Gottes: Mk. 16,16; Röm. 8,34; 1 Kor. 11,32; Jak. 4,12; Mt. 7,13; 23,33; Röm. 5,18; Phi. 3,19.

Röm. 8,3 wird von der Sünde gesagt: „Gott habe sie durch die Kreuzigung des Sohnes v.“, das heißt verurteilt für immer zum Tode. 2 Kor. 3,9 wird das Amt Moses, der Dienst des Gesetzes, ein „Amt der Verdammen, Verdammnis“ genannt, sofern nämlich das unerfüllbare Gesetz nur das bewußtsein der Schuld erzeugt und der Schuldige dem Gericht Gottes verfallen ist.

Worin die ewige Verdammen, Verdammnis bestehe, das wird vom Herrn, Mt. 22,13 (vgl. auch 8,12; 24,51; 25,30. 46); Luk. 16, besonders Verdammen, Verdammnis 24 u. 28; Mk. 9,44 in Bildern angedeutet, welche uns zwar nicht die näherenUmstände, aber das Wesen der Unseligkeit erkennen lassen: einerseits die innere Kälte u. Leere der Gottesferne, andererseits der nagende Wurm der Selbstvorwürfe, verbunden mit der zehrenden Flamme der auf das Irdische gerichteten, aber nicht mehr zu stillenden Begierden. Weiteres s. Artt. „Hölle“ und „Wiederbringen“.

Zur Übersicht