Steinigen
Steinigen. Durch Sieinwürfe suchten zu allen Zeiten einzelne ihrem Haße Luft zu machen, 2 Sa. 16,6. Insbesondere griff gern die aufgeregte Volksmenge hierzu (2 Mo. 8,22; 17,4; 4 Mo. 14,10; 1 Sa. 30,6; 2 Chr. 10,18; 24,21; Mt. 21,35; 23,37; Luk. 13,34; 20,6; Joh. 10,31; 11,8; Apg. 5,26; 7,58; 14,5. 19; 2 Kor. 11,25). Was so zunächst Mittel der Volksjustiz war, wurde durch das Gesetz als eine vom Volk selbst zu vollziehende Strafhandlung verordnet: für Molochsdienst und andere Abgötterei, 3 Mo. 20,2; 5 Mo. 13,11; 17,5, für Totenbeschwörer und Wahrsager, 3 Mo. 20,27, für Gotteslästerer, 3 Mo. 24,14; 1 Kö. 21,10 ff., für Sabbatschänder, 4 Mo. 15,35 f., für einen unverbesserlichen, ungehorsamen Sohn, 5 Mo. 21,18 ff., für untreue Verlobte, 5 Mo. 22,21. 24, für Ehebrecher, V. 22. Joh. 8,5, für den, der sich an Verbanntem vergriffen hat, Jos. 7,25. Selbst der Stier, der einen Menschen getötet hat, soll gesteinigt werden, 2 Mo. 21,28. Die Steinigung wurde Außerhalb der Stadt vollzogen, 3 Mo. 24,14; 4 Mo. 15,35 f.; 1 Kö. 21,10. 13; Apg. 7,56, dabei legten die Zeugen ihrc Oberkleider ab, Apg. 7,57, nachdem sie durch Handauflegung dem Verbrecher seine Schuld gleichsam aufs Haupt gelegt hatten, 3 Mo. 24,14. Diese mußten auch die ersten Steine werfen, 5 Mo. 13,9; 17,7. Der Talmud berichtet, der Verbrecher sei auf ein hohes Gerüst geführt, dort von dem ersten Zeugen hinabgestoßen, dann von dem zweiten mit einem Stein auf die Herzgegend geworfen worden. Darauf erst erfolgten die Steinwürfe des Volkes.