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Gesinde

Gesinde. Das Alte Testament kennt zwar den freien Taglöhner (3 Mo. 19,13; 5 Mo. 24,14), in der Hauptsache aber wurde wie im ganzen Altertum mit Sklaven (Luther stets: Knecht, Mägde) gearbeitet. Schon 1 Mo. 12,5 werden Sklaven erwähnt. Meist waren dieselben nicht von jüdischer Abstammung, Kriegsgefangene, oder kaufte man Sklaven von fremden Völkern, 3 Mo. 25,44 ff.; vgl. 1 Mo. 17,23; 37,28; Am. 1,6. 9. Dagegen war Menschendiebstahl bei Todesstrafe verboten, 2 Mo. 21,16. Fremde, welche unter den Israeliten wohnten, konnten sich selbst an diese verkaufen. Auch Hebräer konnten leibeigen werden, so der Dieb, welcher nicht Schadenersatz leisten konnte, 2 Mo. 22,3. Arme konnten sich selbst verkaufen, oder verkaufte etwa ein Vater seine Tochter, 2 Mo. 21,7. Trotz der humanen Bestimmungen über das Pfandwesen (s. Pfand) wurden nicht selten Schuldner verkauft s. 2 Kö. 4,1; Am. 2,6; 8,6; Jes. 50,1; Hi. 24,9; Neh. 5,5. 8; Mt. 18,25; mehrere dieser Stellen enthalten übrigens eine Mißbilligung des grausamen Herkommens. Schließlich kommt die natürliche Vermehrung der Sklaven wesentlich in Betracht.

Das Gesetz ließ es sich angelegen sein, eine milde Behandlung der Leibeigenen einzuschärfen. Ein Volk, das selbst lange in der Knechtschaft geschmachtet hatte, durfte nicht vergessen, wie den Dienenden zu Mut ist, 2 Mo. 22,21; 23,9; 5 Mo. 10,19; 15,15, vgl. Hi. 31,13 f. Die Sabbatruhe sollte auch den Dienenden zu gut kommen, 2 Mo. 20,10, namentlich 5 Mo. 5,15. An den Opfermahlzeiten hatten auch sie Anteil, 5 Mo. 16,11 f., ja sie wurden genötigt, sich durch die Beschneidung völlig dem Volk Israel einverleiben zu lassen, 1 Mo. 17,12. 23; 2 Mo. 12,44. Indem so die Sklaven demselben Volke wie ihre Herren angehörten und an denselben Gottesdiensten teilnahmen, waren sie davor bewahrt, zu einer verachteten Menschenklasse herabzusinken.

In welchelm Verhältnis die Zahl der Freien zu derjenigen der Leibeigenen stand, vermögen wir nicht näher zu bestimmen: 1 Mo. 14,14 war gewiß Ausnahme, andererseits darf man aus Esra 2,64 f. (42 360 Freie, 7337 Sklaven), keinen Schluß auf das sonstige Verhältnis ziehen, da ja gerade die Reicheren meist nicht heimkehrten. Jedenfalls war die Zahl der Freien immer bedeutend größer als die der Unfreien, was auf gesunde Verhältnisse hinweist, wie sie zum Beispiel in Athen und Rom nicht bestanden.

Joseph wurde um 20 Sekel verkauft; 2 Mo. 21,32 wird der Wert eines getöteten Sklaven zu 30 Sekeln bestimmk. Die ausländischen Sklaven standen den hebräischen nicht gleich, mußten namentlich die schwersten Arbeiten verrichten, waren aber darum nicht rechtlos. Wenn ein Sklave infolge einer Mißhandlung starb, so wurde der Herr bestraft, 2 Mo. 21,20. Falls der Tod erst nach einigen Tagen eintrat, erfolgte keine Strafe, da der Verlust des Sklaven in diesem Fall als hinreichende Strafe betrachtet wurde, V. 21. Erhebliche Beschädigung des Sklaven brachte demselben die Freiheit, V. 26 f. Auch durfte ein zu einem Israeliten geflohener Sklave seinem Herrn nicht ausgeliefert werden, 5 Mo. 23,16 f. Die hebräischen Sklaven, welche durch Selbstverkauf leibeigen geworden waren, durften nicht verkauft, auch nicht zu eigentlicher Sklavenarbeit angehalten werden, 3 Mo. 25,39. Standen sie im Dienst eines Fremden, so konnten sie sich selbst loskaufen, falls sie wieder zu Vermögen kamen, jedenfalls hatte der nächste Verwandte eine Verpflichtung zur Loskaufung, V. 47-49. Aber ihr Lage war namentlich darum eine andere als die der fremden Sklaven, weil sie unbedingt nach sechs Dienstjahren freigelassen werden mußten, 2 Mo. 21,2; nach 5 Mo. 15,12 ff. sogar nicht ohne Geschenk. Wenn der hebräische Knecht während seiner Dienstzeit von seinem Herrn ein Weib bekommen hatte, so verblieb dieselbe samt den Kindern dem Herrn. Dies mochte manchmal den Knecht veranlassen, auf seine Freiheit Verzicht zu leisten. In diesem Fall mußte er „vor die Götter“, das heißt vor die Obrigkeit gebracht werden. Hierauf wurde sein Ohr mit einem Pfriemen durchbohrt und an die Türe des Hauses (seines Herrn) befestigt, zum Zeichen, daß er nun dem Herrn dieses Hauses für immer sich zum Gehorsam hingebe, 2 Mo. 21,5 f. Die weitere Bestimmung des Gesetzes, daß im Jobeljahr alle hebräischen Knechte ihre Freiheit erlangen sollen — 3 Mo. 25,39 ff. — kann man mit dem Gesetz über die nach sechsjähriger Dienstzeit zu gewährende Freiheit so in Einklang zu bringen, daß man annimmt, im Jobeljahr seien auch diejenigen hebräischen Sklaven zu entlassen gewesen, welche noch keine sechs Jahre gedient hatten.

Fälle von Freilassung kamen, wie bei den übrigen Völkern, auch in Israel vor, vgl. Spr. 17,2. Hatte schon das Alte Testament. durch die Lehre, daß alle Menschen dieselbe Abstammung haben, und durch die sorgsame Rücksicht, welche das Gesetz auf die Dienenden nimmt, die Aufhebung der Sklaverei vorbereitet, so vertrug sich diese Einrichtung vollends nicht mehr mit dem Geist des Christentums. In Christo ist nicht Knecht noch Freier, Gal. 3,28. Dennoch hat das Neue Testament nirgends die Sklaverei verboten, vielmehr die Sklaven ermahnt, ihren leiblichen Herren zu gehorchen und nicht zuerst auf Erwerbung der Freiheit bedacht zu sein (Kol. 3,22; 1 Kor. 7,20 f.). Aber die Erkenntnis, daß mit der hohen Würde eines Erlösten Christi die Sklaverei in grellem Widerspruch stehe, brach sich von selbst Bahn (vgl. Philemon), und die Aufhebung der Sklaverei darf als eine Frucht des Christentums bezeichnet werden. Vgl. Frondienst.

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