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Gelübde

Gelübde, das heißt die Angelobung einer Gabe oder Leistung an Gott zur Unterstützung einer Bitte und zum Ausdruck des Dankes. Streng genommen hat solches Gelübde auf dem Boden der Offenbarungsreligion, in der Gottes Wille der schlechthin maßgebende ist und der Gottesdienst alle Lebensäußerungen umfaßt, keinen Raum und findet sich darum vorwiegend in den heidnischen Religionen. 5 Mo. 23,22 stellt darum das Gelübde der Freiwilligkeit anheim und Spr. 20,25 warnt vor unüberlegtem Gelübde Töchter und Ehefrauen bedurften der Zustimmung des Vaters, bezw. Mannes, das geschehene Gelübde aber sollte gehalten werden 5 Mo. 23,22. 24. Was dem Herrn an sich gehörte, Erstgeburten oder woran ein Fluch haftete (Hurenlohn), durfte nicht gelobt werden, sonst aber alles Eigentum, selbst Personen; es war aber, abgesehen von den opferbaren Tieren, Lösung möglich, worüber 3 Mo. 27 die genaueren Vorschristen gibt. Der Tadel Mal. 1,14, noch mehr Mt. 15,5 zeigen den Mißbrauch beim Gelübde — Etwas anderes ist das Nasiräat (vgl. dazu Apg. 18,18), s. Art. u. Kirchenlexikon I, 604.

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