Eltern
Eltern. Fordert das Gesetz schon für das Alter überhaupt Ehrerbietung, 3 Mo. 19,32, so wird die Pflicht gegen die Eltern in den zehn Geboten unmittelbar nach den Verpflichtungen gegen Gott aufgeführt und dazu noch durch eine Verheißung hervorgehoben (Eph. 6,2 f.), stehe auch Spr. 13,1; 23,22; 28,24; Sir. 3,1 ff.; 23,18. Dabei werden Vater und Mutter mit gleichem Anspruch nebeneinander gestellt. Wer seinen Eltern fluchte oder sie gar schlug, sollte mit dem Tode bestraft werden, 2 Mo. 21,15. 17; 3 Mo. 20,9; Spr. 20,20. Solche Kinder, welche sich unverbesserlichen Ungehorsams schuldig gemacht hatten, sollten, wenn die Eltern Klage erhoben, durch das Ortsgericht gesteinigt werden, 5 Mo. 21,18 ff. Der Vater konnte seine Kinder nach Gutdünken verheiraten, auch ein Gelübde seiner Tochter aufheben. War er in der Not, so durfte er seine Tochter verkaufen, 2 Mo. 21,7 ff. Ebenso konnte der Gläubiger den Vater samt den Kindern verkaufen, 2 Kö. 4,1; Mt. 18,25. Dagegen stand es dem Vater nicht zu, ein Kind selber zu töten; Aussetzen von Kindern war vollends in Israel unbekannt. Dem Segen wie dem Fluch der Eltern legte man eine große Wichtigkeit bei, 1 Mo. 27,4 ff.; 49,1 ff.; Sir. 3,11. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern war bei den Israeliten im Vergleich mit andern Völkern ein schönes, und erst in der Zeit des Verfalls konnte es geschehen, daß die Erfüllung eines Gelübdes für wichtiger erachtet wurde, als die Erfüllung der kindlichen Pflicht, was der Herr als eine Aufhebung des göttlichen Gebotes tadelt, Mt. 15,4 ff. Vgl. noch aus dem N. T. Eph. 6,1-3; Kol. 3,20; 1 Tim. 5,4. 8 und s. d. Art. Erziehung.