Diebstahl
Diebstahl. Obwohl das Verbot des Diebstahl unter die 10 Gebote aufgenommen ist, wird er verhältnismäßig milde bestraft, das heißt es tritt nur mehr oder weniger gesteigerte Ersatzpflicht ein. Nach 2 Mo. 22,1 ff. ist von gestohlenem Geld und anderem leblosen Gut der doppelte Ersatz zu leisten, ebenso bei Viehdiebstahl, wenn sich das Gestohlene beim Dieb noch findet, andernfalls bei Schaf und Ziege vierfacher, beim Rind fünffacher Ersatz. Im Fall der Uneinbringlichkeit wird der Täter verkauft. Ein nächtlicher Einbrecher durfte in Notwehr getötet werden. Wer Diebstahl oder Veruntreuung durch falschen Eid verheimlicht hatte, mußte, wenn er bereute, das fremde Eigentum und ein Fünftel des Wertes darüber erstatten, dazu ein Schuldopfer darbringen, 3 Mo. 5,19 ff. Wer durch Nachlässigkeit einen Viehdiebstahl ermöglichte, war haftpflichtig 2 Mo. 22,12. Menschendiebstahl war mit Todesstrafe bedroht 2 Mo. 21,16. Vgl. die Artt. Eigentum, Beschädigung, Raub.