Bürgerrecht
Bürgerrecht. Glieder des Volkes Gottes waren nur die, welche von Israeliten abstammten. Fremde (s. d. Art.) konnten nur durch die Beschneidung Aufnahme in das Volk Israel und dadurch auch Zulassung zum Passahmahl erlangen, 2 Mo. 12,48. Unbedingt ausgeschlossen waren übrigens Verschnittene, Hurenkinder, Ammoniter und Moabiter mit allen ihren Nachkommen. Dagegen konnten Edomiter und Ägypter wenigstens im 3. Glied Aufnahme finden, 5 Mo. 23,2-9. Die Vollbürger genossen den Vorzug, daß sie nicht für immer Leibeigene werden konnten und daß sie erblichen Grundbesitz haben durften. Nach der Gefangenschaft erwarben sich manche Juden ein fremdes Bürgerrecht, namentlich in Ägypten, Syrien, Kleinasien. Das römische Bürgerrecht, welches Paulus non seinem Vater ererbt hatte, Apg. 22,28, schützte vor Geißelung und vor schimpflicher Todesstrafe; auch durften röm. Bürger nicht ohne Untersuchung gefesselt werden, Apg. 16,37, und konnten sich auf den Kaiser berufen, Apg. 25,10f. Phil. 3,20 steht im Grundtext „Bürgerrecht“ statt Wandel.