Bock
Bock, Böcklein. Die Böcke gehören zu den gesetzlich zulässigen Opfertieren. Beim Sündopfer eines Stammfürsten, 3 Mo. 4,22 ff., bei allgemeinen Sündopfern für das Volk, 4 Mo. 28,15. 22. 30, beim Sündopfer am Versöhnungstag (s. d. Art.), 3 Mo. 16,5 ff., kommt das Schlachten von Böcken vor, vgl. außerdem Ps. 50,9; Jes. 1,11.
Eine besondere Zartheit ist es, daß das Gesetz verbietet, das Bock, Böcklein in der Milch seiner Mutter zu kochen, 2 Mo. 23,19. Es würde dies dem allgemeinen Pietätsverhältnis zwischen Alten und Jungen widersprechen.
Bildlich bedeutet der Bock, Böcklein den Anführer, Jer. 50,8; Hes. 34,17; Sach. 10,3. Wegen ihres stößigen und störrigen Wesens, gewiß nicht bloß wegen ihres geringen Wertes (Luk. 15,29), bedeuten die Böcke, Mt. 25,32 f., die Gottlosen.