Beschädigung
Beschädigung von Personen wurde nach dem Grundsatz: Auge um Auge usw. geahndet, 2 Mo. 21,23, welcher Grundsatz übrigens nicht streng buchstäblich zu verstehen ist (s. Strase). Ein Sklave, der von seinem Herrn verletzt wurde, erlangte dadurch die Freiheit (Vers 26 f.). Wer bei einer Schlägerei eine Verletzung davontrug, hatte Anspruch auf Ersatz für die versäumte Zeit und die Kosten der Heilung, V. 19. Wurde ein Sklave durch einen Ochsen, der dem Eigentümer als stößig bekannt gewesen war, getötet, so war ein Schadenersatz von 30 Sekel zu leisten und der Ochse zu steinigen. Kam auf diese Weise ein Freier ums Leben, so war der Ochse und dessen Herr dem Tode verfallen. Doch war eine Abfindung mit dem Bluträcher zugelassen (Vers 28-32). Beschädigung von Sachen erforderte entsprechenden Schadenersatz, s. 2 Mo. 21,34 f.; 22,5 f. 12 f. 14 f. 31.