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Bann

Bann. Er stammt aus dem alten heiligen Kriegsrecht. Er geschah auf unmittelbaren göttlichen Befehl, so bei den Kanaanitern und Amalekitern, vor deren Greueln das Volk Gottes nur bewahrt bleiben konnte, wenn jene empfingen, was ihre Taten wert waren. Es konnte aber auch von der Volksgemeinde durch ein Gelübde ein solcher Bann ausgesprochen werden. Bei der strengsten Art des Bann, welche nur gegen heidnische Völker angewendet wurde, mußte alles Lebendige, ob Menschen oder Vieh, getötet, es mußten die Städte verbrannt, metallene Geräte aber dadurch dem gewöhnlichen Gebrauch entzogen werden, daß sie ans Heiligtum abgeliefert wurden. Einen Fluch zog derjenige auf sich, welcher Menschen oder Tiere verschonte, die als verbannt zu töten gewesen wären. So Saul 1 Sa. 15. Ebenso verpönt war es, eine gebannte Stadt wieder aufzubauen, Jos. 6,26, vgl. dazu 1 Kö. 16,34. Wer gebanntes Eigentum an sich brachte, verfiel dadurch selbst dem Fluch und zog zugleich das ganze Volk in einen solchen hinein, s. Achan. In anderen Fällen wurden nur die Menschen getötet, dagegen wurde die Beute an Vieh und sonstigem Besitz unter das Volk verteilt. Am gelindesten wurde dann verfahren, wenn auch noch Mädchen und Jungfrauen am Leben gelassen wurden; so bei den Midianitern, 4 Mo. 31,9 ff. und bei den Bewohnern der israelitischen Stadt Jabes, Ri. 21,11 ff. Letzteres Beispiel zeigt, daß auch gegen Volksgenossen diese furchtbare Strafe in Anwendung kommen konnte, s. 2 Mo. 22,19; 5 Mo. 13,13 ff.; Ri. 20,48. Es konnte sogar der einzelne Israelit eine Person oder Sache, welche zu einem Greuel vor dem Herrn geworden war und einen allgemeinen Fluch herbeizuziehen schien, dem Herrn weihen, in welchem Fall der gebannte Mensch getötet wurde, während die gebannten Gegenstände (zum Beispiel Äcker) dem Heiligtum verfielen, 3 Mo. 27,21 u. 28. übrigens kann davon keine Rede sein, daß Menschen hätten willkürlich durch den Bann hinweggeräumt werden dürfen; ein gerichtliches Verfahren war gewiß unerläßlich, vgl. 5 Mo. 21,18 ff.; 13,6 ff. In späterer Zeit wird der Bann wieder Esra 10,8 erwähnt. Hier handelt es sich bei solchen, welche sich einer heilsamen Maßregel nicht fügen wollen, um Einziehung ihres Eigentums für das Heiligtum und um Ausschließung ihrer Person aus der Gemeinde. Das Ausschließen aus der Gemeinde, bezw. aus der Synagoge, wird auch im Neuen Testament erwähnt als eine Strafe für solche, welche sich der geistlichen Obrigkeit nicht fügten, Joh. 9,22; 12,42; 16,2. Es bestanden bei den späteren Juden zwei Grade des Bann, ein milderer, durch welchen der Betreffende für eine Zeitlang von der Gemeinde ausgeschieden wurde, und ein strengerer, welcher die völlige Ausstoßung aus derselben bedeutete. Die neutestamentlichen Anordnungen über Gemeindezucht schließen sich offenbar an den bei den Juden üblichen Synagogenbann an, siche Mt. 18,15 ff.; 1 Kor. 16,22; 2 Th. 3,14; 2 Joh. 10.

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