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Versammlung

Versammeln, Versammlung. Die Sabbate und Festtage, bezw. der 1. u. 8. Tag einer Festwoche werden als Tage der Versammeln, Versammlung bezeichnet, 3 Mo. 23,2. 3. 4. 7. 8. 21. 24 usw.; 4 Mo. 28,18. 25. 26; 29,1. 7 usw., d.h. an solchen Tagen soll man zum Heiligtum kommen, um anzubeten, vgl. Hes. 46,3. Ein allgemeines und strenges Gebot des Erscheinens beim Heiligtum ist jedoch nur für die drei Wallfahrtsfeste: Passah, Pfingsten und Laubhüttenfest und für die männliche Bevölkerung in 2 Mo. 23,17 und 5 Mo. 16,16 gegeben. Diese Versammeln, Versammlung-tage werden in Psalmen mehrfach gefeiert, zum Beispiel Ps. 26,12; 68,27. Als Versammeln, Versammlungtag im hervorragenden Sinn ist 5 Mo. 9,10; 10,4 der Tag der Gesetzgebung bezeichnet. Im Neuen Testament wird die Teilnahme an der christl. Gemeindeversammlung eingeschärft, Hbr. 10,25. Der Ausdruck, daß Gott sein Volk v. werde, steht häufig von seiner Wiederherstellung aus der Gefangenschaft, Hes. 36,24; 39,27. 28, vgl. Mt. 23,37.
Die häufige Redewendung: zu seinem Volk oder zu seinen Vätern v. werden, 1 Mo. 25,8; 35,29; 49,29. 33; 4 Mo. 20,24 ff.; 5 Mo. 32,50, vgl. auch 5 Mo. 31,16; 1 Kö. 2,10; 16,28, bezeichnet nicht das Begrabenwerden bei den Vätern, was ja in manchen diesen Stellen (zum Beispiel 1 Mo. 25,8; 5 Mo. 31,16) gar nicht zutrifft, ist aber auch nicht Ausdruck einer eigentlichen Unsterblichkeitshoffnung, sondern von dem Vereinigtwerden mit den Familiengenossen im Totenreich zu verstehen, vgl. Hes. 32,17-32.
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