Vergelten
Vergelten, Vergeltung. Etwas v. heißt eine Handlungsweise durch ein Tun erwidern, das ihr innerlich angemessen ist. Vergelten, Vergeltung im strengen Sinn ist darum nur diejenige, bei welcher Gutes mit Gutem, Böses mit Bösem erwidert wird, während es nur uneigentlich Vergelten, Vergeltung heißen kann, wenn Gutes mit Bösem (1 Mo. 44,4; Ps. 7,5; Spr. 17,13; Jer. 18,20) oder Böses mit Gutem vergolten wird. Daß Gott ein Vergelter ist, Jer. 51,6; Hbr. 11,6, jeden nach Verdienst behandelt, 1 Sa. 26,23; Spr. 12,14; 24,12; Jer. 25,14, gehört zu den sittlichen Grundwahrheiten der heiligen Schrift. Solche Vergelten, Vergeltung gehört zu den Majestätsrechten der göttlichen Herrschaft, darum spricht er: Die Rache ist mein, ich will v., 5 Mo. 32,35; Röm. 12,19; Hbr. 10,30. Seine Vergelten, Vergeltung als strafende trifft diejenigen, die ihn haßen, 5 Mo. 7,10; 32,41; Jes. 59,18, die Hochmütigen, Ps. 31,24, alle, die Böses tun, Ps. 91,8; 94,23; 2 Th. 1,6 u. ö. Und solche Vergelten, Vergeltung beschränkt sich nicht auf den Täter selbst, sondern trifft auch noch seine Kinder, Hi. 21,19; Jer. 32,18, vgl. 2 Mo. 34,7. Doch dürfen wir nicht vergessen, daß über dem Vergeltungsrecht die Gnade steht, wie sie schon 2 Mo. 34,7 als die stärkere und länger wirkende geschildert wird. Darum verheißt Jeremia eine Zeit der Erbarmung, da die Kinder nicht mehr unter der Schuld der Väter leiden müssen. 31,29 f.; wenn Gott das Volk wiederherstellen wird, so läßt er alle frühere Schuld vergangen und vergessen sein und beginnt ein neues Blatt in der Geschichte seines Volks. Der Grundsatz der Vergelten, Vergeltung wird darum nicht aufgehoben, bildet er doch auch nach dem N. T. den Maßstab des Gerichts, Mt. 16,27; Röm. 2,6, wohl aber wird er durch die mächtigere Gnade (Röm. 5,20) in dem Gebiet, in welchem Gott sie walten läßt, überwogen. Der Fromme, der ungerecht leiden muß, tröstet sich der göttlichen Vergelten, Vergeltung, Jes. 35,4; aber, wenn er sich aufrichtig prüft, findet er auch Grund zu der Bitte: vergilt uns nicht nach unserer Missetat, Ps. 103,10. Als belohnende erweist sich die göttl. Vergelten, Vergeltung an denen, deren Hände rein sind von Schuld, 2 Sa. 22,21. 25, die Gottes Gebot fürchten, Spr. 13,13, Gerechtigkeit und Barmherzigkeit üben, Spr. 19,17; 25,22, namentlich, wenn sie dies in anspruchsloser Verborgenheit, Mt. 6,4, ohne Hoffnung auf Wiedererstattung, Luk. 14,14, um Gottes u. Christi willen, Kol. 3,23 f., tun. Der Herr v. dir! Ru. 2,12; 1 Sa. 24,20, ist die Bitte dessen, der die empfangene Wohltat nicht selbst v. kann. Wenn Sach. 9,12, vgl. Jes. 61,7, von einer zweifachen Vergelten, Vergeltung die Rede ist, so bedeutet hier wie auch 2 Sa. 16,12 v. so viel als Ersatz — hier also doppelten Ersatz geben.
Im Verkehr der Menschen untereinander will 2 Mo. 21,23-25 mit dem bekannten Spruch: Auge um Auge, Zahn um Zahn, keineswegs die Wiedervergeltung aus privater Rache zulassen; dieser Grundsatz gilt nur für die öffentliche Handhabung des Rechtes, soll aber auch auf diesem Gebiete nicht in seiner buchstäblichen Äußerlichkeit angewandt werden (vgl. die Unterscheidung von vorsätzlicher und unvorsätzlicher Tötung, 2 Mo. 21,13 f.; 4 Mo. 35). Für das Privatleben gilt schon im Alten Testament die Mahnung, sich nicht selbst Vergelten, Vergeltung zu nehmen, Spr. 20,22; 24,29, vgl. im Neuen Testament Röm. 12,17; 1 Th. 5,15; 1 Pe. 3,9. Dagegen ist es Pflicht der Dankbarkeit, Gutes mit Gutem zu erwidern; so sollen Kinder das Gute, das ihre Eltern an ihnen getan haben, wieder v. durch treue Sorge für ihre eigenen Kinder, 1 Tim. 5,4.