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Strafen

Strafen steht
1) bei Luther vorwiegend vom Wort, welches die begangene Übeltat ans Licht zieht und in ihrem Unrecht aufdeckt. Derjenige, welcher im Tor straft, Am. 5,10; Jes. 29,21, hält der Versammlung der Ältesten und Bürger, die am Tore die Rechtspslege üben, ihre Ungerechtigkeiten vor, wobei zunächst an die Propheten mit ihrem das Verhalten des Volks richtenden Zeugnis gedacht ist. Den Bruder, der sich an uns vergeht, sollen wir strafen dadurch, daß wir ihm sein Unrecht nachweisen, doch mit aller Schonung und darum zunächst im geheimen, Mt. 18,15. vgl. 3 Mo. 19,17; Eph. 5,11. Die Schrift, 2 Tim. 3,16, der Geist, Joh. 16,8, vgl. 1 Mo. 6,3, das von Christus in die Herzen einstrahlende Licht, Joh. 3,20, das Gesetz, Jak. 2,9, strafen, dadurch. daß sie uns unfre Sündigkeit, unfern Unglauben, unsre Lieblosigkeit in ihrem verwerflichen, widergöttlichen Wesen erkennbar machen. Mit solcher Bestrafung geschieht dem Fehlenden ein Dienst, da sie ihm hilft, sich von der Sünde zu lösen. Darum ist sie, auch wenn sie von Gott ausgeht, nicht Zeichen seines Zorns, sondern Erweis seiner Liebe, Hi. 5,17; Spr. 3,12; Hbr. 12,5; Offb. 3,19, wobei sich die göttliche Bestrafung nicht nur im Zeugnis des Gewissens und Geistes, sondern auch in schmerzlichen, wehtuenden Führungen vollziehen kann. —
2) Strafe als Tat fügt dem Übeltäter ein seiner Übeltat entsprechendes Leid zu. Durch sie bekommt die Verurteilung des Vösen Wahrheit und seine Bekämpfung Kraft. In der Familie gehört sie zu den heiligen Pflichten der Eltern; für die Volksgenossenschaft ist sie die Pflicht derer, die sie regieren; Röm.13,3 f.: die Obrigkeit ist Rächerin zur Strafe, nach dem Grundtext „zum Zorne“, das heißt durch ihren Dienst faßt der göttliche Zorn den Übeltäter; sie ist das von Gott geordnete Werkzeug, durch welches der Böfe die göttliche Verurteilung alles Vösen an sich erfahren soll. Das Strassystem Israels ist genau nach dem Grundsatz: „Auge um Auge“ eingerichtet, das heißt der Übeltäter soll das leiden, was er selbst dem andern zugefügt hat, 2 Mo. 21,12 ff. Darum folgte auf Totschlag die Todesstrafe, auf Körperverletzung die entsprechende Schädigung des Körpers, auf Eigen-tumsverletzung der doppelte Ersatz des Entwendeten: doppelt muß der Ersatz sein, weil der Dieb das Gestohlene nicht nur herausgeben, sondern an seiner eigenen Habe so viel einbützen soll, als er dem andern nehmen wollte, wobei für besonders schweren Diebstahl Verschärfung der Strafen eintrat, 2 Mo. 22,1. Konnte der Dieb den Ersatz nicht leisten. so wurde er verkauft, das heißt er haftete für den Schaden mit seiner Arbeitskraft. Auf dem Ehebruch stand der Tod, ebenso auf jeder bewußten Antastung Gottes, zum Beispiel auf Unfug mit dem Opfer, Sabbatbruch, Gotteslästerung usf. Es sollte Israel eindrücklich werden, daß es ans Leben geht, wenn der Mensch sich gegen Gott setzt. Die Gefängnisstrafe kennt das Gesetz nur als Untersuchungshaft bis zum Urteilsspruch, vgl. den Art. Gefängnis, ebenso ist ihm die Verbannung unbekannt, es stieß keinen Israeliten hinaus in die Heidenwelt. Dagegen kommen für kleinere Ungebühr Schläge vor, 5 Mo. 25,3 (vgl. ). Dabei wird aber ausdrücklich herabwürdigende Mißhandlung des Schuldigen verboten, wie denn überhaupt das Gesetz keinerlei Quälereien, Folter u. dgl. kennt. Auch das entehrende Aufhängen des Leichnams, eine Verschärfung der Todesstrafe, wird auf den Tag der Hinrichtung eingeschränkt, 5 Mo. 21,23. So gab das Gesetz Israel eine ernste, aber weise und gerechte Strafordnung, ein Muster für die Rechtspflege aller Zeiten. Der Grundsatz ausgleichender Vergeltung, der ihm zugrunde liegt, wird von Jesus keineswegs getadelt oder aufgehoben, Mt. 5,38 ff.; er bildet vielmehr die unverrückbare Grundlage aller Gerechtigkeit, aber auch nur die Grundlage, nicht deren letzte und höchste Erweisung. Jesus fordert von seinen Jüngern mehr als nur die Einschränkung des Triebs nach Rache in das Maß der Gerechtigkeit; er ruft uns zu einer reichen, starken Geduld auf, welche auch Unrecht willig zu leiden und das Böse mit Gutem zu überwinden vermag. Insofern sind wir allerdings von der strengen Rechtsordnung des Gesetzes entbunden: wir dürfen verzeihen. Das Ziel, das Jesus unsrer nach seinem Wort geordneten Gemeinschaft gibt, besteht nie nur darin, daß wir den Schuldigen fesseln, entehren und vernichten, sondern darin, daß wir ihn von seiner Sünde trennen und ihn dadurch zur Versöhnung mit Gott und mit der Gemeinde führen. Dazu ist aber die Strafe das unentbehrliche Mittel, weil sich der Schuldige nur durch die willige Übernahme der Strafe vom Bösen trennt und dadurch in den Besitz der Vergebung eintritt. —
3) Wir Menschen, ja auch die Engel, Judä 9, sind vielsach darauf gewiesen, die Ahndung des Unrechts in Gottes Hand zu legen, der das Böse dadurch straft, daß aus demselben Unseligkeit für den Menschen erwächst, Hbr. 10,29. Es brechen je und je Tiefen der Unseligkeit in Seelen hervor, die ahnen lassen, wie ernst die Strafgerechtigkeit Gottes ist. Ad. Schlatter.
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