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Sabbatjahr

Sabbatjahr. Die gesetzl. Anordnungen darüber s. 2 Mo. 23,10 f.; 3 Mo. 25,1-7; 5 Mo. 15,1-11; 31,10-13. Wie dem Menschen vorgeschrieben war, nach 6 Arbeitstagen Gott einen Ruhetag zu heiligen, so sollte auch das Land nach 6 Jahren der Bebauung ein Jahr der Feier zu Ehren des Herrn haben (3 Mo. 25,2. 4. 6), wo das Feld weder bestellt noch die von selbst wachsenden Früchte eingeerntet wurden. Diese sollten im Sabbatjahr den Armen und den Tieren des Gefildes anheimgegeben werden. Daß auch ohne Aussaat der Ertrag kein unbedeutender war, ist bei der Fruchtbarkeit des palästinensischen Bodens anzunehmen. Auch mit der Wein- u. Olivenlese war es so zu halten (2 Mo. 23,11). Desgleichen sollte dieses 7. Jahr ein Erlaßjahr sein, in welchem man dem israelitischen Schuldner seine Schulden zu erlassen hatte, 5 Mo. 15,1 ff.; 31,10 ff. Nach der Ansicht mancher würde der hier gebrauchte Ausdruck nicht völligen Erlaß, sondern nur Stundung, Suspension der Schulden bis nach Ablauf des Jahres bedeuten, welches Moratorium sich bei der Einstellung der Feldarbeit leicht verstünde. Allein die jüd. Überlieferung hat wirklichen Erlaß darunter verstanden, was auch durch 5 Mo. 15,9 f. begünstigt wird. Die Bedeutung dieser Einrichtung ist der des Sabbatgebots entsprechend zu erklären. Es handelt sich nicht um eine bloß landökonomische Einrichtung zur Erhöhung der Fruchtbarkeit, sondern in erster Linie um tatsächliche Anerkennung, daß Gott der wahre Eigentümer des Ackers sei. Diese wird dadurch ausgesprochen, daß der menschliche Besitzer im 7. Jahre zu Ehren des himmlischen Eigentümers und zugunsten derer, für welche Gott allein sorgt, auf den Ertrag verzichtet u. dem Boden Ruhe gönnt wie am 7. Wochentage Menschen und Tieren. Der eigennützigen Ausbeutung ist auch hier ein Damm entgegengesetzt. Ebenso sollte das drückende Verhältnis des Schuldners im 7. Jahr ein Ende nehmen wie das des Sklaven (5 Mo. 15,12), nur mit dem Unterschied, daß dieser im 7. Jahr seiner Dienstbarkeit frei werden sollte, während für die Schuldner das Erlaßjahr ein allgemeines war. Das Unterlassen der Feldarbeit und der Erlaß der Schulden sollte aber dem Volke Gottes eine Sabbatruhe im großen Stil bringen, welche zurückwies auf den paradiesischen Anfang, wo der Mensch, ohne im Schweiße seines Angesichts zu arbeiten, von Gottes Segen lebte, und hinaus auf das Ziel der Wege Gottes, wo der Bann, der durch die Schuld der Sünde auf dem menschlichen Leben und Arbeiten lastet, wieder weggenommen werden soll. In dieser ihrer Eroßartigkeit setzt die Idee des Sabbatjahr freilich ein Gott vertrauendes und seine Freiheit nicht mißbrauchendes Volk voraus. Da Israel in seiner Mehrzahl diese Eigenschaften selten besaß, läßt sich denken, daß diese Bestimmungen nie auf die Dauer sich vollständig durchführen ließen. In der Tat setzt 2 Chr. 36,21, wo die 70 Jahre des Exils als Ersatz für 70 nicht eingehaltene Sabbatjahr erscheinen, eine mehrhundertjährige Unterlassung dieses Gebrauchs voraus (vgl. 3 Mo. 26,34 f.), ohne daß die 490 Jahre genau zu nehmen wären. Zu der Aufforderung Jer. 34,8 f. gab vielleicht ein Sabbatjahr Anlaß. Nach dem Exil verpflichtete sich der Überrest des Volkes zu regelmäßiger Einhaltung des Sabbatjahr, Neh. 10,32, das von da an genauer scheint eingehalten worden zu sein, 1 Makk. 6,49. 53. Vgl. die Artt. Sabbat und Halljahr.

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