Mancherlei
Mancherlei. Die Verordnungen 3 Mo. 19,19; 5 Mo. 22,9-11 stehen im Zusammenhang mit der Schöpfungs- und Naturordnung Gottes. Es sollten nicht zweierlei Tiere sich begatten noch bei der Arbeit zusammengespannt, namentlich nicht reine und unreine, nicht zweierlei Samen auf die Felder gestreut, zweierlei Früchte im Weinberg gepflanzt werden, wobei nach 5 Mo. 22,9 (daß nicht geheiligt werde, das heißt dem Heiligtum verfalle) die Strafe der Entziehung des Gefamtertrags angedroht war; auch sollten nicht Kleider von zweierlei Stoff getragen werden. So wie die Natur von Gott geschaffen ist, soll sie auch erhalten und die von Gott geordnete Einheit u. Einfachheit unberührt bleiben. Praktische Zwecke, wie Reinerhaltung des Samens, Erzielung größerer Fruchtbarkeit der Felder, stehen durchaus zurück. (Vgl. 2 Kor. 6,14.) — In Spr. 20,10. 23 ist mancherlei Maß und Gewicht = ungleiches, großes und kleines.