Lösen
Lösen, Lösegeld. Zu den eigentümlichsten Bestimmungen der Rechtsordnung Israels gehört die Erlaubnis, bezw. die Pflicht, gewisse Verbindlichkeiten durch Zahlung einer Geldsumme zu erledigen, sich davon zu „lösen“. In Betracht kommen:
1) Verbindlichkeiten gegen Gott;
a. in Beziehung auf die Erstgeburt lautet das Grundgesetz: Heilige mir alle Erstgeburt, 2 Mo. 13,2; 34,19. Diese „Heiligung“ oder diese Übergabe an den Herrn vollzog sich durch Opferung, wobei die Priester ihren Anteil am Fleisch erhielten (2 Mo. 13,15; 4 Mo. 18,17 f.). Allein nicht alle Tiere, noch weniger Menschen durften geopfert werden; daher trat hier die Pflicht der Lösung ein: unreine, nicht opferbare Tiere müssen gelöst werden, wie die einfache Bestimmung 2 Mo. 13,13; 34,20 an einem Beispiel feststellt, so daß statt des (unreinen) Esels ein Schaf geopfert wird (wollte man den Esel nicht l., so durfte man ihm auch das Genick brechen — eine schonende Bestimmung für Arme); oder wie es 4 Mo. 18,16 in einer allgemeineren Bestimmung heißt: durch Zahlung von 5 Silberlingen. Um denselben Preis mußte auch die menschliche Erstgeburt gelöst werden (4 Mo. 18,16), ein Preis, der übrigens nur überhaupt die einzelnen Familien an das Eigentumsrecht Gottes erinnern sollte, da die eigentl. Stelle der erstgeborenen Söhne durch die Leviten vertreten wurde (4 Mo. 8,16 ff.).
b. In Beziehung auf den Zehnten gilt die Bestimmung, daß der Zehnte vom Samen des Landes und von den Früchten der Bäume gelöst werden darf und zwar mit Draufzahlung von ⅕ des Wertes; der Zehnte von Rindern und Schafen aber soll nicht gelöst werden (3 Mo. 27,30-33).
c. In Beziehung auf freiwillige Gelübde lautet das allgemeine Gesetz: Wenn jemand dem Herrn ein Gelübde tut, der soll alles tun, wie es zu seinem Munde ist ausgegangen (4 Mo. 30,3). Gegenstand eines Gelübdes nun könnte nach 3 Mo. 27 alles sein, was zum Eigentum des Gelobenden gehörte, sogar seine eigene Person. Die Verwendung des Gelobten war bei reinen Tieren Opferung (Vers 9 f.), bei unreinen Tieren und anderem Eigentum Heimfall an die Priester (Vers 12. 21), bei Menschen Annahme zum Dienst im Heiligtum (vgl. Samuel). In den beiden letzten Fällen aber konnte statt dessen Geld an das Heiligtum bezahlt und damit das Gelobte „gelöst“ werden. Für Tiere, Häuser und Grundstücke wurde im allgemeinen ⅕ über den Schätzungswert bezahlt (Vers 13. 15. 19), bei Personen eine feste Taxe (Vers 2-8). Vgl. Gelübde.
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2) Verbindlichkeiten gegen Menschen. Nach dem Halljahrrecht, 3 Mo. 25, fiel ein verkauftes Grundstück im Halljahr immer wieder an seinen ursprünglichen Besitzer zurück. Wenn derselbe aber schon früher in die Lage kam oder von Verwandten in die Lage gesetzt wurde, sein Grundstück wieder an sich zu bringen, so konnte er’s „lösen“, in welchem Fall der Käufer um das nach der Nähe oder Ferne des Halljahrs bestimmte Lösen, Lösegeld es ihm lassen mußte (Vers 24-27). Bei Häusern in ummauerten Städten gab es kein Rückfallrecht im Halljahr und demnach auch vorher kein Löserecht, das der Käufer hätte berücksichtigen müssen; nur im ersten Jahr nach dem Kauf mußte der Käufer den Rückkauf oder die Lösung gestatten (Vers 29 f.). Häuser auf den Dörfern sollen den Grundstücken gleich behandelt werden; Häuser der Leviten in ihren Städten müssen, wenn sie verkauft waren, gleichfalls jederzeit gegen Lösung zurückgegeben werden (Vers 31-33).
— Ein ähnliches Löserecht steht demjenigen zu, der sich in der Not als Sklaven an einen Israeliten verkauft hat: sobald er selbst das Lösen, Lösegeld zusammenbringt, oder Verwandte für ihn eintreten, hat der Herr nicht das Recht, die Annahme des Lösen, Lösegeld zu verweigern und ihn noch länger im Dienst zu behalten. Die Höhe des Lösen, Lösegeld berechnete sich auch in diesem Fall nach der Nähe des Halljahrs, weil in diesem ohnedies alle israelit. Sklaven frei ausgehen (Vers 47 bis 52). Bei einer israelit. Sklavin war nach 2 Mo. 21,8 ff. das Löserecht in den Fällen ausgeschlossen, wo der Herr sie selbst zum Weibe nahm oder seinem Sohne zum Weibe gab. Diese Bestimmungen beziehen sich auf privatrechtliche Verhältnisse und kennzeichnen den humanen Geist der israelit. Gesetze. In kriminalrechtlicher Beziehung ist nur ganz ausnahmsweise ein Lösungsrecht gegenüber der eigentlich verwirkten Todesstrafe anerkannt; wenn nämlich von einem als stößig bekannten und gleichwohl nicht verwahrten Ochsen ein freier Mensch getötet wird, gebührt eigentlich dem Herrn des Ochsen die Todesstrafe; er kann sich aber durch ein vom Richter zu bestimmendes Lösen, Lösegeld davon l. (2 Mo. 21,29. 30). In allen anderen Fällen ist es dem israelit. Richter streng verboten, von einem todeswürdigen Verbrecher Lösen, Lösegeld anzunehmen (4 Mo. 35,31 f.). Ebenso ist es verpönt, etwas Verbanntes (s. Bann) zu l.; es muß nach den Bestimmungen des Banngesetzes behandelt werden; ist es ein Mensch, so muß er sterben (3 Mo. 27,28 f.). Eine Ausnahme erzählt 1 Sa. 14,45, wo das Volk Jonathan von dem ungerechten Bannfluch seines Vaters löst, ob mit Geld, oder durch Tötung eines Tieres an seiner Statt, ist nicht gesagt.
Weiteres s. Erlösung.