Grausamkeit
Grausam, Grausamkeit. Grausam ist teils so viel als unbarmherzig, grimmig, so Jer. 6,23; 50,42; Hab. 1,7; Spr. 5,9; 17,11; Hi. 30,21 (von Gott), Jes. 13,9 (vom Gerichtstag), teils so viel als grauenerregend, 2 Mo. 9,24; 5 Mo. 1,19; 8,15, vgl. Hi. 30,6 (grausige Täler).
Grausame Härte gegen Arme, insbesondere Schuldner, 5 Mo. 24,10 ff., und grausame Roheit gegen Tiere, 3 Mo. 22,28; 5 Mo. 22,4. 6 f. 10, werden im Gesetz wiederholt verboten und dagegen milde Schonung und Fürsorge eingeschärft; insbesondere soll auch den Tieren Mitgenuß der Sabbatsruhe, 2 Mo. 20,10; 23,12, und reichlicher Anteil am Erntesegen, 5 Mo. 25,4, vergönnt werden. Wenn dagegen schonungslose Ausrottung götzen dienerischer Feinde gefordert wird, 5 Mo. 7,2 ff.; 20,16 f., so ist zu bedenken, daß diese Maßregel, verglichen mit der ganzen Kriegführung jener Zeit, als keine ungewöhnlich harte erscheint, und daß erst im N. B. die Forderung allgemeiner Menschenliebe die Schranken des Volkstums völlig durchbricht.