Freundrecht
Freundrecht. Das Gesetz verlangte 3 Mo. 25,25, daß wenn einer verarmte und etwas verkaufte, dies vom „nächsten Freund“, das heißt Verwandten, eingelöst werden solle und dürfe, damit das Eigentum bei der Familie bleibe. Hierauf bezieht sich, wozu $$Jeremia (32,7 ff.)::Jer 32,7ff$$ aufgefordert wird, vgl. Ru. 4,3 f., s. Erbe.