Fremd
Fremd, Fremdling. Das Wort f, bezeichnet den Gegensatz zum Eigenen, zum Beispiel Spr. 7,5; 1 Pe. 4,15; zum Bekannten 1 Mo. 42,7; 1 Kö. 14,5 f.; mit dem Nebenbegriff der Lieblosigkeit Hi. 19,13. 15; zum Rechten, Wahren und Heiligen: f. Feuer 3 Mo. 10,1; f. Lehren Hbr. 13,9; f. Götter, f. Altäre 5 Mo. 31,16; 2 Chr. 14,2 u. v. St.; zum Einheimischen, zum Stammes- oder Voltsgenossen, so schon innerhalb Israels von Niehtleviten, 4 Mo. 1,51; 17,5, bei Nichtisraeliten häufig mit dem Nebenbegriff der Feindseligkeit, zum Beispiel Jes. 25,5; Hes. 7,21. Im Unterschied von den zinsund fronpflichtigen Resten der Kanaaniter ($$Jos,9,27::Jos 9,27$$; 16,10; 1 Kö. 9,20 ff.), die nur 1 Chr. 22,2; 2 Chr. 2,16 f. auch so genannt werden, heißen Fremd, Fremdlinge im besondern Sinn (hebr. gerim) diejenigen Nichtisraeliten, die ihren Wohnsitz unter dem Volt Israel nahmen. Über sie gibt das Gesetz zahlreiche Bestimmungen, durch die ihnen in religiös-sittlicher Hinsicht wie in ihrer bürgerlichen Stellung teils Pflichten und Beschränkungen auferlegt, teils aber auch Rechte und Wohltaten verliehen werden. Nur natürlich ist es, wenn der Fremd, Fremdling zu meiden hatte, was mit den Grundordnungen des Gesetzes unvereinbar war: Arbeit am Sabbat 2 Mo. 20,10 (nach 23,12 zugleich eine Wohltat), Essen von gesäuertem Brot in der Passahwoche 12,19, von Blut 3 Mo. 17,10 (über das Aas dagegen vgl. 5 Mo. 14,21), Götzendienst 3 Mo. 20,2; Hes. 14,7, Gotteslästerung 3 Mo. 24,16, Greuel der Unzucht 3 Mo. 18,26 usw. Dafür durfte er aber auch dem Herrn opfern, 3 Mo. 17,8; 4 Mo. 15,14. gemeinsame Opfer kamen auch ihm zu gut, V. 26 u. 29; er konnte im Tempel beten, 1 Kö. 8,41 ff.; die Freistädte boten auch ihm bei unvorsätzlichem Totschlag ein Asyl, 4 Mo. 35,15. Durch Annahme der Beschneidung für sich und seine männlichen Hausgenossen erwarb er sich auch das Recht zur Teilnahme am Passah, 2 Mo. 12,48 f. Die volle Aufnahme in die Gemeinde sollte jedoch für diesen Fall erst den späteren Nachkommen, bei Edomitern und Ägyptern erst den Urenkeln gewährt werden, während Ammoniter u. Moabiter gleich den Verschnittenen und Hurenkindern ganz davon ausgeschlossen waren, 5 Mo. 23,1-9. Eigentlichen, erblichen Grundbesitz konnte der Fremd, Fremdling vermöge der Ordnung des Halljahrs, 3 Mo. 25, nicht erwerben, auch brachte ihm dasselbe, wenn er einem Israeliten leibeigen geworden war, die Freiheit nicht, V. 45 f., während er den leibeigenen Israeliten freigeben oder schon vorher ihm den Loskauf gestatten mußte, ihn auch während der Knechtschaft nicht mit harter Willkür behandeln durfte, V. 47-54. Hier ist jedenfalls vorausgesetzt, daß ein Fremd, Fremdling in Israel zu Wohlstand gelangen konnte, und wenn auch das „einerlei Gesetz dem Einheimischen und Fremd, Fremdling“ (2 Mo. 12,49 und a. St.) zunächst mit Bezug auf religiöse und sittliche Pflichten gesagt ist, so kamen ihm auch, zumal wenn er arm war, zahlreiche Gebote zu gut, die ihn nicht nur vor Schinderei schützten, 5 Mo. 27,19; 2 Mo. 22,20; 23,9, sondern sogar der vollen Liebe des Israeliten empfahlen, 3 Mo. 19,33 f., wie denn auch von Gott selber gesagt ist, daß er den Fremd, Fremdling liebe, 5 Mo. 10,18. Deswegen hatte er gleich andern Armen teil an der Nachlese, an dem Feldertrag des Sabbatjahrs, am dreijährigen Zehnten, und sollte zu Fest- und Zehntmahlzeiten geladen werden, 3 Mo. 19,9 f.; 25,6; 5 Mo. 26,11 f.; 16,10-14. Bei alledem sollte Israel der eigenen Fremdlingschaft in Ägypten gedenken, 2 Mo. 22,20.
In 5 Mo. 15,3; 23,21 sind keine ansässigen Fremd, Fremdling gemeint (hebr. nochri); auch Neh. 9,2; 13,3. nicht. Im Neuen Testament heißen Fremd, Fremdling teils Nichtisraeliten, Luk. 17,18; Apg. 10,28. teils auswärtige Juden, die als Festgäste nach Jerusalem kamen, Luk. 24,18. Bildlich werden 1 Pe. 1,1; 2,11 die Christen so genannt (daneben „Pilgrime“), sofern sie ihre wahre Heimat nicht auf Erden haben, vgl. Ps. 119,19; 39,13; 1 Chr. 29,15; Hbr. 11,13. Endlich, Eph. 2,19, ist Fremd, Fremdling neben „Gäste“ Gegensatz zum vollberechtigten Bürger im Reiche Gottes.