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Erbrecht

Erbe, Erbrecht. Das Land Kanaan sollte in der Art verteilt werden, daß jeder Israelit sein Grundstück bekam, das fortan bei seinem Hause bleiben sollte, 3 Mo. 25,23. Das Nähere hierüber s. im Art. Eigentum. Die Erbäcker und alles sonstige Eigentum gingen auf die rechtmäßigen Söhne über. Kinder von Kebsweibern wurden in der Regel mit Geschenken abgefunden (Jakobs betreffende Söhne waren zuvor adoptiert worden, 1 Mo. 30,3). Uneheliche Kinder hatten vollends keinerlei Ansprüche. Der Erstgeborene erhielt eine doppelte Erbportion, war aber dafür durch das Herkommen verpflichtet, für die Witwe und für etwaige Töchter zu sorgen. Das Recht des Erstgeborenen wird 5 Mo. 21,15 ff. gegen väterliche Schwachheit gesichert. Ausnahmen wie bei Esau und Ruben, welche übrigens in die Zeit vor dem Gesetz fallen, hatten besondere Gründe; dagegen war Salomos Bevorzugung durch David willkürlich. Die Töchter erbten nach dem Gesetz nicht mit den Söhnen; doch kamen Ausnahmen vor, Jos. 15,18; Hi. 42,15. Waren keine Söhne vorhanden, so erbten die Töchter zu gleichen Teilen. Solche Erbtöchter durften übrigens nicht außerhalb des Geschlechtes ihres Vaters heiraten, 4 Mo. 36. Starb ein Mann überhaupt ohne Nachkommen, so konnte durch die Schwagerehe (s. d. Art. Ehe) auch die Erbschaft geregelt werden. Geschah dies nicht, so erbte nicht etwa die Witwe, sondern der Bruder des Verstorbenen, weiterhin die Brüder seines Vaters oder seine sonstigen nächsten Blutsverwandten. Es konnte auch vorkommen, daß ein treuer Sklave in Ermangelung von Leibeserben oder neben solchen in die Erbschaft eingesetzt wurde, 1 Mo. 15,3; Spr. 30,23. Testamente waren überflüssig und werden im Alten Testament nicht erwähnt; dagegen im Neuen Testament, s. Gal. 3,15; Hbr. 9,17. Ein Herausgeben der Erbschaft bei Lebzeiten des Erblassers, Tob. 8,23; Luk. 15,12, war Sache des guten Willens. Im Neuen Testament heißt das ewige Leben das Erbe, der Geist Gottes das Pfand unseres Erbes, s. Eph. 1,14 usf.

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