Eigentum
Eigentum. Im strengen Sinn besaß der Israelit kein Eigentum Der Herr bezeugt nachdrücklich: das ist Land mein und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir, 3 Mo. 25,23. Er fordert deshalb von seinem Volk allerlei Abgaben (Eerstlinge, Erstgeburten, Zehnten) und beschrünkt das Recht, den Boden des Landes auszunützen, durch das Gesetz über das Sabbat- und Halljahr (s. d. Art.). Bei den Israeliten als einem ackerbauenden Volk ist der wesentlichste Besitz der Grundbesitz. Nach der Eroberung des Landes wurde dasselbe unter die Stämme verteilt (s. Josua). Es sollte nun nach der Forderung des Gesetzes nicht bloß das Stammgebiet unverändert bleiben (4 Mo. 36), sondern auch der Besitz der einzelnen Familien sollte ein unveräußerlicher sein. Darum ist im Gesetz bestimmt, 3 Mo. 25,13 ff.: aller Kauf und Verkauf von Grundbesitz hat nur Gültigkeit bis zum nächsten Jobeljahr oder richtiger gesagt, der Käufer hat bis zu dieser Zeit nur ein Nutzungsrecht. Im Jobeljahr fällt das Grundeigentum ohne Kaufsumme wieder an seinen ursprünglichen Besitzer zurück. Wenn jemand genötigt war, Land an einen andern zu verkaufen, so richtete sich der Kaufpreis nach der größeren oder geringeren Nähe des Jobeljahrs, V. 16. Der nächste Verwandte hatte das erste Recht, das Grundstück eines verarmten Mannes zu kaufen, Ru. 4,3 f.; Jer. 32,7. Der ursprüngliche Eigentümer durfte jederzeit ein verkauftes Grundstück wieder einlösen, wobei für die inzwischen verflossenen Jahre, während derer der andere sein Nutzungsrecht ausgeübt hatte, von der Rückkaufssumme ein entsprechender Abzug gemacht wurde. Wenn jemand ein Haus verkaufte, welches in einer ummauerten Stadt gelegen war, so hatte er das Recht, dasselbe innerhalb Jahresfrist wieder einzulösen. Unterblieb dies, so gehörte das Haus für immer dem Käufer. Solche Häuser dagegen, welche in nicht ummauerten Wohnorten standen, die also enger mit dem Grundbesitz verbunden waren, sielen im Jobeljahr an ihren ursprünglichen Besitzer zurück, 3 Mo. 25,29-31. Levitengüter sollten überhaupt nicht verkauft werden und Levitenhäuser sielen auch in der Stadt unter das Gesetz über das Jobeljahr, V. 32-34. Es leuchtet ein, daß diese Bestimmungen dazu dienen mußten, Zustände ferne zu halten, wo grenzenlose Armut neben übergroßem Reichtum besteht. Die Erzählung von Naboths Weinberg zeigt auch, wie zähe der gesetzestreue Israelit an seinem ererbten Grundbesitz hing, aber ebenso zeigt Ahabs Beispiel und Jes. 5,8; Mi. 2,2, wie, zum Fluch für das Volk, die Ordnung Gottes verachtet wurde. Vgl. auch Diebstahl und Beschädigung, Kauf, außerdem Gesinde.
Das Volk Israel heißt als das auserwählte Volk im besonderen Sinn Volk des Eigentum, 5 Mo. 7,6; Ps. 135,4; Joh. 1,11. Die neutest. Gemeinde ist auch in diesem Stück die Erbin des Bundesvolkes, Tit. 2,14; 1 Pe. 2,9; 2 Th. 2,14; Eph. 1,14.