Beischlaf
Beischlaf. Dieses Wort findet sich erst in den Apokryphen. Die eheliche Pflicht steht auch unter der Zucht des göttl. Gesetzes. Nach 3 Mo. 15,16 machte der Samenerguß des Mannes unrein; gegen den Sinn des Textes haben die späteren Juden, schon Josephus, das von der ehelichen Beiwohnung verstanden und erklärten diese überhaupt für verunreinigend. Jedenfalls aber war für besondere festl. Zeiten Enthaltung gefordert, 2 Mo.19,15; 1 Sa. 21,5, ebenso in Kriegszeit 2 Sa. 11,6 ff. Während der monatlichen Reinigung des Weibes war er strenge untersagt, und zwar bei Todesstrafe, 3 Mo. 20,18. Der außereheliche Geschlechtsumgang zog die Verpflichtung, die Geschwächte zu heiraten, nach sich, und wenn deren Vater seine Erlaubnis verweigerte, mußte ihm eine Entschädigungssumme gezahlt werden, 2 Mo. 22,16 f. Wer eine Verlobte verführte, wurde gesteinigt, und wenn dieselbe nicht um Hilfe gerufen hatte, traf sie dieselbe Strafe, 5 Mo. 22,23 f. Die christliche Beurteilung von ehelicher Pflicht und Enthaltsamkeit s. 1 Kor. 7,3 ff.